Antworten auf Fragen rund um das Thema - Antrag auf Wassergeldhilfe -


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Häufig gestellte Fragen und deren Antworten finden Sie in unserem nachfolgendem FAQ.

Wer kann einen Antrag auf Wassergeldhilfe stellen?

Antragsteller sind generell die Vermieter/Verpächter bzw. die Eigentümer der Verbrauchsstellen. Diese sind auch allein die Gebührenpflichten gegenüber der Stadt, die ihrerseits diese Gebühren (etwa durch Betriebskosten) auf die Mieter umlegen.

Nur wenn Sie – als Mieter ausnahmsweise – selbst Kunde und Bescheidempfänger sind, sind auch Sie selbst antragsberechtigt.

 

Kann ich als Gewerbetreibender auch Wassergeldhilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind neben Privatleuten ausdrücklich auch Gewerbebetriebe (s. Ziffer 3.2 der Richtlinie), wenn die Verbrauchsstelle im Gebiet der Stadt Werneuchen liegt. Es ist aber zu beachten, dass nur die Gebührenpflichtigen, also i.d.R. die Eigentümer der Grundstücke mit den Verbrauchsstellen, antragsbefugt sind (s. Ziffer 3.3 der Richtlinie). Im Falle einer Gewerbemieteinheit muß der Antrag also durch den „Kunden“ des Eigenbetriebes, den Empfänger des Gebührenbescheides, also i.d.R. durch den Vermieter, gestellt werden. Es reicht nicht aus, als Mieter dieser Gewerbeeinheit über die Betriebskosten zum Wassergeld herangezogen zu werden.

 

In welchem Fall muss ich einen Zahlungsnachweis erbringen und in welcher Form?

Zahlungsnachweise sind nur dann mit dem Antrag einzureichen, wenn die in Ihrem Gebührenbescheid bereits ausgewiesenen Zahlungen aus dem Jahre 2023 (bspw. durch Lastschrifteinzug oder Überweisung an uns) nicht vollständig oder unzutreffend sein sollten. Dies kann verschiedene Gründe haben, etwa Zahlungen durch Dritte, Verrechnungen oder Erstattungen. Deshalb: Stimmt die im Bescheid enthaltene Zahl aus Ihrer Sicht nicht oder ist zweifelhaft, übersenden Sie uns bitte einfach die Nachweise (bspw. Konto-Auszüge), aus denen sich die Ihrer Berechnung nach richtige Zahlungshöhe ergibt.

 

Ist ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid nach Antragstellung auf Wassergeldhilfe möglich?

Voraussetzung für die Antragstellung ist die Bestandskraft des Bescheides. Ein Bescheid wird bestandskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch eingelegt oder ein bereits eingelegter Widerspruch zurückgenommen wird. Die Bestandskraft ist Voraussetzung, die Anträge bearbeiten zu können, da vor Eintritt der Bestandskraft nicht endgültig feststeht, welcher Gebührenbetrag überhaupt durch die Stadt gegenüber dem Gebührenpflichtigen (aufgrund welcher Mengen) gefordert wird. Da die Wassergeldhilfe nur für bestimmte Verbrauchsmengen und jeweilige Höchstbeträge limitiert ist, muß zuerst feststehen, wie hoch die Gebührenforderung für die konkrete Verbrauchsstelle ausfällt.

 

Kann ich den Antrag auf Wassergeldhilfe parallel zum Widerspruch gegen den Gebührenbescheid stellen?

Wird, warum auch immer, ein Widerspruch eingelegt, muss zunächst dieser Widerspruch bearbeitet, d.h. geprüft und beschieden, werden. Erst danach, d.h. wenn der Bescheid bestandskräftig wird, steht fest, wieviel Wassergeld der Gebührenpflichtige überhaupt zu zahlen hat und welche Verbrauchsmengen dem Gebührenbetrag zugrunde liegen. Die Wassergeldhilfe kann wiederum erst errechnet und bewilligt werden, wenn endgültig feststeht, wie hoch der Gebührenbetrag ausfällt.

 

Warum muss ich zusätzlich Gebühren zahlen, wenn ich meine Abschläge per Überweisung/Dauerauftrag begleiche?

Die Bearbeitung der Zahlungseingänge aus Überweisungen und Bareinzahlungen verursacht einen erheblichen Mehraufwand für den Eigenbetrieb. Im Unterschied zu Einzugsermächtigungen und Lastschriften, die rein maschinell erfaßt und verarbeitet werden, verlangen Überweisungen und Barzahlungen eine beträchtliche manuelle Verwaltungsarbeit und damit Mehrkosten für die Stadt. Dieser ­– im Vergleich zu SEPA-Lastschriften und Einzugsermächtigungen – zusätzliche Aufwand soll zukünftig verursachungsgerecht durch die gesonderte Gebühr umgelegt werden. Um diese Mehrarbeit bzw. Mehrkosten zu vermeiden, regen wir gegenüber dem Kunden an, auf das kostenfreie Zahlungsmodell der Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriften umzusteigen. Erteilte Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate tragen maßgeblich zur Optimierung unserer Verwaltungsabläufe bei, die dadurch eingesparten Kosten geben wir direkt an unsere Kunden weiter.

 

Wonach richtet sich die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge auf Wassergeldhilfe.

Alle Gebührenbescheide und der Antrag auf Wassergeldhilfe werden am gleichen Tag versendet. Danach haben Sie genug Zeit, den Antrag zu stellen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in geordneter Reihenfolge nach Eingang bei den Stadtwerken.

 

Was passiert, wenn die von der Stadt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erschöpft sind?

Die erforderliche Höhe der richtliniengemäßen Subventionierung für die Jahresgebühren 2023 der Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung der Stadt wurden vorab rechnerisch ermittelt und ein mehr als ausreichender Gesamtbetrag, der für alle Kunden der Stadt ausreicht, im Haushalt eingestellt.

 

Wann handelt es sich um einen „Härtefall“?

„Härtefall“ ist hier ganz abstrakt und nicht als Einzelfall gemeint. Es kommt also nicht auf Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse an. Die Verantwortlichen der Stadt haben bereits bei der notwendigen Anpassung der Gebührenhöhe festgelegt, dass Handlungsbedarf für einen stadtweiten sozialen Ausgleich besteht und deshalb die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt. Wie Ihnen sicherlich bereits bekannt ist, haben die allgemeinen drastischen Kostensteigerungen auch bei uns in der Kalkulation der Gebühren voll durchgeschlagen. Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet, kostendeckende Gebühren zu erheben. Damit war die deutliche Gebührenerhöhung nicht zu vermeiden.